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KVV 1999 § 11. Verwendungsnachweis und Rücklegung, BGBl. II Nr. 519/1999, gültig ab 01.01.2000

§ 7. 3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen

§ 11. Verwendungsnachweis und Rücklegung

(1) Verwendete Kontingenterlaubnisse sind bei der Vergabebehörde jeweils bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden Kalendermonats abzuliefern; auf Verlangen der Vergabebehörde ist die bestimmungsgemäße Verwendung glaubhaft zu machen. Nicht abgelieferte Kontingenterlaubnisse gelten als nicht ordnungsgemäß verwendet.

(2) Als ordnungsgemäß zurückgelegt gelten Genehmigungen, die spätestens drei Monate vor deren Ablauf zurückgelegt werden. Als ordnungsgemäß zurückgelegt gelten Ökopunktefahrten, die spätestens bis 30. September jedes Kalenderjahres zurückgelegt werden.

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