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KVG § 9., StGBl. Nr. 99/1945, gültig von 04.08.1945 bis 19.08.1994

Teil I Gesellschaftsteuer

§ 9.

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt 2 vom Hundert.

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 1 vom Hundert:

1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten, bei der Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte und bei Leistungen, soweit sie erforderlich sind:

a) zur Deckung der Überschuldung einer inländischen Kapitalgesellschaft,

b) zur Deckung eines Verlustes am Grundkapital einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien oder am Stammkapital einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

2. bei Zubußen an inländische bergrechtliche Gewerkschaften, soweit die Zubußen zur Beseitigung von Schäden der folgenden Art erforderlich sind:

a) Bergwerkschäden (Schäden, die durch Unglücksfälle oder durch Naturereignisse an dem von der Gewerkschaft betriebenen Bergwerk entstanden sind),

b) Bergschäden (Schäden, die durch den Betrieb des Bergwerks entstanden sind und zu deren Ersatz der Bergwerksbesitzer als solcher verpflichtet ist).

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