KVG § 8., StGBl. Nr. 99/1945, gültig von 04.08.1945 bis 19.08.1994

Teil I Gesellschaftsteuer

§ 8.

Steuermaßstab

Die Steuer wird berechnet

1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Ziffer 1):

a) wenn die Gegenleistung in Geld besteht: vom Geldbetrag. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist;

b) wenn die Gegenleistung nicht in Geld besteht (Sacheinlagen): vom Wert der Gegenleistung. Als Wert der Gegenleistung gilt mindestens der Wert der Gesellschaftsrechte;

c) wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;

2. bei Leistungen (§ 2 Ziffer 2, 3): vom Wert der Leistung;

3. bei der Veräußerung von eigenen Gesellschaftsrechten (§ 2 Ziffer 4): von dem bei der Veräußerung erzielten Preis abzüglich des Entgelts, das die Gesellschaft für den Erwerb der Rechte entrichtet hatte;

4. bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Ziffer 5): von dem Wert des Anlage- oder Betriebskapitals;

5. bei der Gewährung von Darlehen und dem Erwerb und der Stundung von Forderungen (§ 3): vom Wert des Darlehns oder der Forderung.

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