Teil I Gesellschaftsteuer
§ 5.
Kapitalgesellschaften
(1) Kapitalgesellschaften sind:
1. Aktiengesellschaften,
2. Kommanditgesellschaften auf Aktien,
3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
4. Kolonialgesellschaften,
5. bergrechtliche Gewerkschaften.
(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinn dieses Gesetzes gelten auch:
1. die Reichsbank,
2. andere juristische Personen, wenn sie Erwerbszwecke verfolgen und die Mitglieder ihre Anteile an dem Vermögen der juristischen Person an Dritte übertragen können,
3. Personenvereinigungen, die Erwerbszwecke verfolgen, wenn alle Mitglieder nur mit ihrem Anteil für die Schulden der Vereinigung haften und ihre Anteile an Dritte übertragen können.
(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten Gesellschaften, die den Kapitalgesellschaften (Absatz 1, 2) entsprechen und weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.
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