Teil I Gesellschaftsteuer
§ 4. Kapitalgesellschaften
(1) Kapitalgesellschaften sind
1. Aktiengesellschaften,
2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
1. Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
2. Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
3. Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder Z 2 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.
(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn
1. der Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befindet oder
2. sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.
(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Abs. 3 inländische Kapitalgesellschaften sind.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76947