KVG § 4., StGBl. Nr. 99/1945, gültig von 04.08.1945 bis 19.08.1994

Teil I Gesellschaftsteuer

§ 4.

Doppelgesellschafter

Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Leistungen (§ 2) nicht von Gesellschaftern bewirkt werden, sondern von Personenvereinigungen, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt sind. Den Leistungen steht die Gewährung von Darlehen (§ 3) gleich.

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