KVG § 3., BGBl. Nr. 131/1972, gültig von 03.05.1972 bis 19.08.1994

Teil I Gesellschaftsteuer

§ 3.

Gesellschafterdarlehen

(1) Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen, wenn sie in Schuldverschreibungen verbrieft sind, die unter die Wertpapiersteuer fallen.

(2) Darlehen, die der Ehegatte eines Gesellschafters gewährt, gelten als Darlehen des Gesellschafters.

(3) Der Gewährung von Darlehen steht es gleich, wenn der Gesellschafter gestundete Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft erwirbt oder Forderungen, die ihm selbst gegen die Gesellschaft zustehen, stundet.

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