Teil IV Gemeinsame Vorschriften
§ 38. § 38
(1) 1. Teil I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist mit Ausnahme des § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz und der Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet” im § 4 Abs. 3 Z 2 auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht; § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz sowie die Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet” im § 4 Abs. 3 Z 2 sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) entsteht.
2. § 22 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.
3. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem stattfinden. § 10a ist auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht sowie auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gesellschaftsteuer vor Entstehung der Steuerschuld nach dem selbst berechnet wird.
(2) Rechtsvorgänge gemäß § 2 betreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß § 33 TP 16 GebG 1957 in der vor dem geltenden Fassung unterlegen ist.
(3) Der Erste Teil und der Vierte Teil, soweit sich dieser auf die Gesellschaftsteuer bezieht, der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom , RMBl. S. 839, sind auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht, nicht mehr anzuwenden.
(3a) Mit Ablauf des treten Teil III (Börsenumsatzsteuer) sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom , RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem entsteht. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diese Zeitpunkte nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für die Einführung einer Spekulationsertragsteuer (§ 30 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988) bis spätestens bzw. zu verschieben.
(3b) § 25 Abs. 2 zweiter Satz ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.
(3c) Die §§ 10 Abs. 2 und 10a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem entsteht. Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld im Jänner 2002 entsteht und für die von der Möglichkeit der Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird, sind spätestens in die am vorzulegende Anmeldung aufzunehmen; wird von der Möglichkeit der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht, so ist die Abgabenerklärung für diese Rechtsvorgänge spätestens am elektronisch zu übermitteln. Die §§ 10 Abs. 2 und 10a Abs. 1 bis 4, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem entsteht.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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