Teil IV Gemeinsame Vorschriften
§ 38.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Nichtanwendung von Rechtsvorschriften, Vollzug
(1) 1. Teil I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist mit Ausnahme des § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz und der Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet'' im § 4 Abs. 3 Z 2 auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht; § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz sowie die Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet'' im § 4 Abs. 3 Z 2 sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) entsteht.
2. § 22 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.
(2) Rechtsvorgänge gemäß § 2 betreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß § 33 TP 16 GebG 1957 in der vor dem geltenden Fassung unterlegen ist.
(3) Der Erste Teil und der Vierte Teil, soweit sich dieser auf die Gesellschaftsteuer bezieht, der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom , RMBl. S. 839, sind auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht, nicht mehr anzuwenden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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