KVG § 38., BGBl. Nr. 629/1994, gültig von 20.08.1994 bis 31.12.1994

Teil IV Gemeinsame Vorschriften

§ 38.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Nichtanwendung von Rechtsvorschriften, Vollzug

(1) 1. Teil I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht.

2. § 22 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.

(2) Rechtsvorgänge gemäß § 2 betreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß § 33 TP 16 GebG 1957 in der vor dem geltenden Fassung unterlegen ist.

(3) Der Erste Teil und der Vierte Teil, soweit sich dieser auf die Gesellschaftsteuer bezieht, der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom , RMBl. S. 839, sind auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht, nicht mehr anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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