Teil IV Gemeinsame Vorschriften
§ 38.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Nichtanwendung von Rechtsvorschriften, Vollzug
(1) 1. Teil I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht.
2. § 22 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.
(2) Rechtsvorgänge gemäß § 2 betreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß § 33 TP 16 GebG 1957 in der vor dem geltenden Fassung unterlegen ist.
(3) Der Erste Teil und der Vierte Teil, soweit sich dieser auf die Gesellschaftsteuer bezieht, der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom , RMBl. S. 839, sind auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem entsteht, nicht mehr anzuwenden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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