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KVG § 36. Fälligkeit, BGBl. I Nr. 61/2018, gültig von 20.08.1994 bis 31.12.2018

Teil IV Gemeinsame Vorschriften

§ 36. Fälligkeit

Die Steuer wird zwei Wochen nach Entstehung der Steuerschuld fällig. Dies gilt nicht für die Gesellschaftsteuer.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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