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KVG § 35. Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander, BGBl. I Nr. 61/2018, gültig von 04.08.1945 bis 31.12.2018

Teil IV Gemeinsame Vorschriften

§ 35. Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander

Unterliegt ein Rechtsvorgang der Gesellschaftsteuer und der Börsenumsatzsteuer oder der Wertpapiersteuer und der Börsenumsatzsteuer, so wird die Börsenumsatzsteuer neben der Gesellschaftsteuer oder Wertpapiersteuer erhoben.

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