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KVG § 35. Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander, BGBl. I Nr. 61/2018, gültig von 04.08.1945 bis 31.12.2018

Teil IV Gemeinsame Vorschriften

§ 35. Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander

Unterliegt ein Rechtsvorgang der Gesellschaftsteuer und der Börsenumsatzsteuer oder der Wertpapiersteuer und der Börsenumsatzsteuer, so wird die Börsenumsatzsteuer neben der Gesellschaftsteuer oder Wertpapiersteuer erhoben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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