Teil IV Gemeinsame Vorschriften
§ 35. Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander
Unterliegt ein Rechtsvorgang der Gesellschaftsteuer und der Börsenumsatzsteuer oder der Wertpapiersteuer und der Börsenumsatzsteuer, so wird die Börsenumsatzsteuer neben der Gesellschaftsteuer oder Wertpapiersteuer erhoben.
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