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KVG § 34., BGBl. II Nr. 79/2000, gültig von 02.12.1945 bis 30.09.2000

Teil II Wertpapiersteuer

§ 34.

Auslandsgeschäfte

(1) Die Steuer ermäßigt sich bei Anschaffungsgeschäften, die im Ausland abgeschlossen werden, auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil Inländer ist.

(2) Steuerschuldner ist der inländische Vertragsteil.

(3) Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

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