Teil II Wertpapiersteuer
§ 33.
Wertpapierarbitrage
(1) Beim Arbitrierverkehr zwischen Börsenplätzen ermäßigt sich die auf den Arbitrageur entfallende Steuer auf 2,5 Groschen für jede angefangenen 1 000 Schilling, wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Börsentagen abgeschlossen werden.
(2) Beim Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen oder zwischen einem inländischen und einem ausländischen Börsenplatz tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn die den Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, und zwar
1. beim Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen: an einem dieser Börsenplätze,
2. beim Arbitrierverkehr zwischen einem inländischen und einem ausländischen Börsenplatz: am inländischen Börsenplatz.
(3) Die auf den Arbitrageur entfallende Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.
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