KVG § 31., BGBl. II Nr. 79/2000, gültig von 04.08.1945 bis 30.09.2000

Teil II Wertpapiersteuer

§ 31.

Metageschäfte

(1) Besteht zwischen mehreren Händlern (Metisten) eine Metageschäftsverbindung, so ist die Abrechnung zwischen den Metisten über Geschäfte, die einer von ihnen in eigenem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung abgeschlossen hat, kein Anschaffungsgeschäft.

(2) Hat ein Händler ein Händlergeschäft in eigenem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung mit anderen Personen abgeschlossen, so gelten die Abrechnungen zwischen ihnen als Anschaffungsgeschäfte. Sie sind insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als sie Händlergeschäfte sind.

(3) Hat ein Beauftragter im Namen des Auftraggebers ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so gilt die Abrechnung zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten als Anschaffungsgeschäft, wenn das Geschäft für gemeinschaftliche Rechnung des Auftraggebers und des Beauftragten geht. Die Abrechnung zwischen Auftraggeber und Beauftragten ist von der Besteuerung ausgenommen, wenn beide Personen Händler sind.

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