Teil II Wertpapiersteuer
§ 30.
Kompensationsgeschäfte
(1) Führt ein Kommissionär an dem gleichen Tag eine Ankaufs- und eine Verkaufskommission über Wertpapiere durch Selbsteintritt aus, so ist für jedes der beiden Kommissionsgeschäfte, soweit sie sich ausgleichen, eine Zusatzsteuer in Höhe von 30 Groschen für jede angefangenen 100 Schilling zu entrichten. Dies gilt nicht, soweit der Kommissionär zur Deckung eines der beiden Aufträge ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat.
(2) Die Zusatzsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte der für Händlergeschäfte vorgeschriebenen Steuer, wenn der Kommissionär die Aufträge zur Vermittlung des An- und Verkaufs einem Kursmakler erteilt hat. Bei Börsen, an denen keine Kursmakler bestellt sind, bestimmt die Börsenaufsichtsbehörde, wer an die Stelle des Kursmaklers tritt. Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.
(3) Die Zusatzsteuer ist vom Kommissionär zu entrichten und darf dem Kommittenten nicht in Rechnung gestellt werden.
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