Teil II Wertpapiersteuer
§ 29.
Kommissionsgeschäfte
(1) Das Geschäft, das ein Kommissionär zur Ausführung des Kommissionsauftrags mit einem Dritten abschließt (Ausführungsgeschäft), ist ein Anschaffungsgeschäft. Als Anschaffungsgeschäft gilt auch das Abwicklungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und seinem Kommittenten.
(2) Schließt ein Kommissionär (Zwischenkommissionär) zur Ausführung eines Kommissionsauftrags ein Geschäft mit einem auswärtigen Kommissionär (Hauptkommissionär) ab und sind beide Kommissionäre Händler, so ermäßigt sich die Steuer für das Abwicklungsgeschäft des Zwischenkommissionärs mit seinem Kommittenten um den Steuerbetrag für das Ausführungsgeschäft. Ist das Abwicklungsgeschäft ein im Ausland abgeschlossenes Händlergeschäft, so wird die Steuer für das Ausführungsgeschäft nur zur Hälfte erhoben.
(3) Die Steuerermäßigung nach Absatz 2 Satz 1 tritt auch ein:
1. wenn Zwischenkommissionär eine genossenschaftliche Verbandskasse ist und wenn die Verbandskasse ihren Sitz am Niederlassungsort des Hauptkommissionärs hat;
2. wenn Zwischenkommissionär eine öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse ist, die einer Girozentrale angeschlossen ist, und wenn die Sparkasse ihren Sitz am Niederlassungsort der Girozentrale hat, die Hauptkommissionär ist.
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