KVG § 28., BGBl. II Nr. 79/2000, gültig von 02.12.1945 bis 30.09.2000

Teil II Wertpapiersteuer

§ 28.

Prolongations-(Verlängerungs-)Geschäfte

(1) Als Anschaffungsgeschäft gilt eine Vereinbarung, durch die die Erfüllung eines Geschäfts unter veränderten Vertragsbestimmungen auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben wird.

(2) Werden in unmittelbarer Verbindung mit einem Kaufgeschäft Wertpapiere des gleichen Nennbetrags oder der gleichen Menge zurückgekauft (Kostgeschäfte, Report-, Deportgeschäfte), so gelten der Kauf und der Rückkauf als Anschaffungsgeschäfte. Der Besteuerung unterliegt jedoch nur das Anschaffungsgeschäft, dessen Gegenstand den höheren Wert hat.

(3) Werden Kostgeschäfte über Dividendenwerte, die zum Börsenterminhandel an einer inländischen Börse zugelassen sind, nach den vom Börsenvorstand festgesetzten Bedingungen abgeschlossen, so ermäßigt sich die Steuer für Händlergeschäfte und Kundengeschäfte auf die Hälfte der Steuer für Händlergeschäfte. Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Beträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

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