Teil II Wertpapiersteuer
§ 27.
Wertpapierleihe
Ist der Entleiher berechtigt, anstelle der empfangenen Wertpapiere andere Wertpapiere gleicher Gattung zurückzugeben, so gelten weder die Vereinbarung über die Hingabe noch die Vereinbarung über die Rückgabe als Anschaffungsgeschäfte. Gleiches gilt auch für die Wertpapierleihe, die im Kommissionsgeschäft abgeschlossen wird.
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