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KVG § 27., BGBl. II Nr. 79/2000, gültig von 01.12.1993 bis 30.09.2000

Teil II Wertpapiersteuer

§ 27.

Wertpapierleihe

Ist der Entleiher berechtigt, anstelle der empfangenen Wertpapiere andere Wertpapiere gleicher Gattung zurückzugeben, so gelten weder die Vereinbarung über die Hingabe noch die Vereinbarung über die Rückgabe als Anschaffungsgeschäfte. Gleiches gilt auch für die Wertpapierleihe, die im Kommissionsgeschäft abgeschlossen wird.

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