Teil II Wertpapiersteuer
§ 27.
Wertpapierleihe
(1) Ist der Entleiher berechtigt, an Stelle der empfangenen Wertpapiere andere Wertpapiere gleicher Gattung zurückzugeben, so gelten als Anschaffungsgeschäfte sowohl die Vereinbarung über die Hingabe als auch die Vereinbarung über die Rückgabe.
(2) Ist für die Hingabe ein Entgelt nicht zu entrichten, so sind von der Besteuerung ausgenommen:
1. die Vereinbarung über die Rückgabe,
2. auch die Vereinbarung über die Hingabe, wenn die Rückgabe vereinbarungsgemäß innerhalb einer Woche nach der Hingabe geschieht.
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