Teil II Wertpapiersteuer
§ 26.
Tauschgeschäfte
(1) Bei einem Tauschgeschäft gelten als Anschaffungsgeschäfte sowohl die Vereinbarung über die Leistung als auch die Vereinbarung über die Gegenleistung.
(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ein Tauschgeschäft über Wertpapiere der gleichen Gattung, wenn der Austausch Zug um Zug ohne andere Gegenleistung geschieht. Dies gilt auch, wenn die ausgetauschten Wertpapiere verschiedene Zinszahlungstage haben und der Unterschiedsbetrag der Zinsen durch Zuzahlung ausgeglichen wird.
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