TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
KVG § 25., BGBl. II Nr. 79/2000, gültig von 01.06.2000 bis 30.09.2000

Teil II Wertpapiersteuer

§ 25.

Steuerschuldner, Steuerschuld

(1) Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner.

(2) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft verwirklicht ist. Hängt die Wirksamkeit des Anschaffungsgeschäftes vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde ab, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76947