Teil II Wertpapiersteuer
§ 25.
Steuerschuldner, Steuerschuld
(1) Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner.
(2) Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiges Anschaffungsgeschäft verwirklicht ist. Hängt die Wirksamkeit des Anschaffungsgeschäftes vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde ab, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
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