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KVG § 25., StGBl. Nr. 99/1945, gültig von 04.08.1945 bis 31.05.2000

Teil II Wertpapiersteuer

§ 25.

Steuerschuldner

Steuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamtschuldner.

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PAAAA-76947

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