Teil II Wertpapiersteuer
§ 24.
Händler
Händler ist:
1. wer im Inland zum Betrieb von mindestens einem der Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5, 7, 9 bis 11 und 13 bis 15 BWG berechtigt ist oder wer in seinem ausländischen Sitzstaat zu vergleichbaren Geschäften berechtigt ist;
2. wer als Börsesensal oder als Freier Makler im Sinne des BörseG bestellt ist sowie vergleichbare ausländische Vermittler;
3. eine gem. § 26 Abs. 3 BörseG zum Handel von Optionen und Finanzterminkontrakten eingerichtete Abwicklungsstelle;
4. die Oesterreichische Nationalbank.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76947