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KVG § 24., BGBl. II Nr. 79/2000, gültig von 01.12.1993 bis 30.09.2000

Teil II Wertpapiersteuer

§ 24.

Händler

Händler ist:

1. wer im Inland zum Betrieb von mindestens einem der Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5, 7, 9 bis 11 und 13 bis 15 BWG berechtigt ist oder wer in seinem ausländischen Sitzstaat zu vergleichbaren Geschäften berechtigt ist;

2. wer als Börsesensal oder als Freier Makler im Sinne des BörseG bestellt ist sowie vergleichbare ausländische Vermittler;

3. eine gem. § 26 Abs. 3 BörseG zum Handel von Optionen und Finanzterminkontrakten eingerichtete Abwicklungsstelle;

4. die Oesterreichische Nationalbank.

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