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KVG § 24., StGBl. Nr. 99/1945, gültig von 04.08.1945 bis 31.12.1990

Teil II Wertpapiersteuer

§ 24.

Händler

Als Händler gelten:

1. Kaufleute, die innerhalb des Ortsgebiets einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse gewerbsmäßig Geschäfte über Wertpapiere betreiben und in der Händlerliste eingetragen sind, die von der zuständigen Handelsvertretung geführt wird;

2. Kaufleute, die außerhalb des Ortsgebiets einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben und im Handelsregister eingetragen sind;

3. Kreditgenossenschaften, die einem Revisionsverband angehören und in das Genossenschaftsregister eingetragen sind. Haben solche Kreditgenossenschaften ihren Sitz im Ortsgebiet einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse, so sind sie Händler nur, wenn sie in der Händlerliste eingetragen sind;

4. öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkassen, wenn sie der Körperschaftsteuer unterliegen. Unterliegen sie nicht der Körperschaftsteuer, so gelten sie als Händler nur, soweit es sich um Anschaffungsgeschäfte über Schuldverschreibungen der im § 22 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 bezeichneten Art handelt. Hat eine Sparkasse ihren Sitz im Ortsgebiet einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse, so ist sie Händler nur, wenn sie in der Händlerliste eingetragen ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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