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KVG § 23., BGBl. II Nr. 79/2000, gültig von 20.08.1994 bis 30.09.2000

Teil II Wertpapiersteuer

§ 23.

Geschäftsarten

(1) Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind. Für Händlergeschäfte, die nach dem abgeschlossen werden, ausgenommen über Anteile gemäß § 22 Abs. 1 Z 5, ist die Börsenumsatzsteuer nicht zu erheben.

(2) Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler ist.

(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaffungsgeschäfte.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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