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KVG § 23., BGBl. II Nr. 79/2000, gültig von 20.08.1994 bis 30.09.2000

Teil II Wertpapiersteuer

§ 23.

Geschäftsarten

(1) Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind. Für Händlergeschäfte, die nach dem abgeschlossen werden, ausgenommen über Anteile gemäß § 22 Abs. 1 Z 5, ist die Börsenumsatzsteuer nicht zu erheben.

(2) Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler ist.

(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaffungsgeschäfte.

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