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KVG § 23., BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 01.12.1993 bis 19.08.1994

Teil II Wertpapiersteuer

§ 23.

Geschäftsarten

(1) Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind. Für Händlergeschäfte, die nach dem abgeschlossen werden, ausgenommen über Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ist die Börsenumsatzsteuer nicht zu erheben.

(2) Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler ist.

(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaffungsgeschäfte.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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