Teil II Wertpapiersteuer
§ 23.
Geschäftsarten
(1) Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind.
(2) Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler ist.
(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaffungsgeschäfte.
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