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KVG § 22., BGBl. II Nr. 79/2000, gültig von 20.08.1994 bis 30.09.2000

Teil II Wertpapiersteuer

§ 22.

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 100 Schilling

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! I ! II

! für ! für die

! Händler- ! übrigen

! geschäfte ! Geschäfte

! !

! Groschen

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1. bei Schuldverschreibungen des Reichs, ! !

eines Landes, einer inländischen Gemeinde,! !

eines Gemeindeverbands, eines ! !

Zweckverbands, des Umschuldungsverbands ! !

Deutscher Gemeinden oder der Deutschen ! !

Reichsbahn-Gesellschaft ................. ! 2 ! 4

2. bei Schuldverschreibungen inländischer ! !

öffentlich-rechtlicher Kreditinstituten, ! !

inländischer Hypothekenbanken, ! !

inländischer Schiffspfandbriefbanken, ! !

inländischer Eisenbahngesellschaften, ! !

von Wohnungsunternehmen, die als ! !

gemeinnützig oder als Organe der ! !

staatlichen Wohnungspolitik anerkannt ! !

sind, und bei Vorzugsaktien der Deutschen ! !

Reichsbahn-Gesellschaft ................. ! 3 ! 6

3. bei anderen Schuldverschreibungen ! 5 ! 10

4. bei Dividendenwerten mit Ausnahme von ! !

Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn- ! !

Gesellschaft und von Anteilen an ! !

Gesellschaften mit beschränkter Haftung . ! 7,5 ! 15

5. bei Anteilen an Gesellschaften mit ! !

beschränkter Haftung sowie bei Anteilen ! !

der Kommanditisten von Gesellschaften ! !

gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 .............. ! 250 ! 250

(2) Die Steuer beträgt mindestens

1. bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung:

3 Schilling,

2. in den übrigen Fällen: 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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