Teil II Wertpapiersteuer
§ 22.
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 100 Schilling
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! I ! II
! für ! für die
! Händler- ! übrigen
! geschäfte ! Geschäfte
! !
! Groschen
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1. bei Schuldverschreibungen des Reichs, ! !
eines Landes, einer inländischen Gemeinde,! !
eines Gemeindeverbands, eines ! !
Zweckverbands, des Umschuldungsverbands ! !
Deutscher Gemeinden oder der Deutschen ! !
Reichsbahn-Gesellschaft ................. ! 2 ! 4
2. bei Schuldverschreibungen inländischer ! !
öffentlich-rechtlicher Kreditinstituten, ! !
inländischer Hypothekenbanken, ! !
inländischer Schiffspfandbriefbanken, ! !
inländischer Eisenbahngesellschaften, ! !
von Wohnungsunternehmen, die als ! !
gemeinnützig oder als Organe der ! !
staatlichen Wohnungspolitik anerkannt ! !
sind, und bei Vorzugsaktien der Deutschen ! !
Reichsbahn-Gesellschaft ................. ! 3 ! 6
3. bei anderen Schuldverschreibungen ! 5 ! 10
4. bei Dividendenwerten mit Ausnahme von ! !
Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn- ! !
Gesellschaft und von Anteilen an ! !
Gesellschaften mit beschränkter Haftung . ! 7,5 ! 15
5. bei Anteilen an Gesellschaften mit ! !
beschränkter Haftung .................... ! 50 ! 50
(2) Die Steuer beträgt mindestens
1. bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
3 Schilling,
2. in den übrigen Fällen: 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.
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