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KVG § 21., BGBl. II Nr. 79/2000, gültig von 04.08.1945 bis 30.09.2000

Teil II Wertpapiersteuer

§ 21.

Steuermaßstab

Die Steuer wird berechnet:

1. regelmäßig

von dem vereinbarten Preis. Kosten, die durch den Abschluß des Geschäftes entstehen, und Stückzinsen, soweit sie bei Geschäften über Schuldverschreibungen besonders berechnet werden, sind dem Preis nicht hinzuzurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stellgeld dem Kaufpreis hinzugerechnet;

2. wenn ein Preis nicht vereinbart ist:

von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis, der für das Wertpapier am Tag des Geschäftabschlusses gilt;

3. wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung als auch an einem Börsen- oder Marktpreis fehlt:

nach dem Wert des Wertpapiers;

4. wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder die Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestanden worden ist:

nach dem höchstmöglichen Wert des Gegenstands.

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