Teil II Wertpapiersteuer
§ 19.
Wertpapiere
(1) Als Wertpapiere gelten:
1. Schuldverschreibungen (§ 12),
2. Dividendenwerte.
(2) Als Dividendenwerte gelten Aktien, Kuxe und andere Anteile an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, Zertifikate über Shares, Aktienanteile, Genußscheine (einschließlich der Zwischenscheine über diese Werte).
(3) Den Dividendenwerten stehen Bezugsrechte auf Dividendenwerte gleich.
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