Teil II Wertpapiersteuer
§ 18.
Anschaffungsgeschäfte
(1) Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
(2) Als Anschaffungsgeschäfte gelten auch
1. Geschäfte, die das Einbringen von Wertpapieren in eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personenvereinigung zum Gegenstand haben;
2. Geschäfte, durch die bei der Auseinandersetzung einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaftern, bei der Auflösung einer anderen Personenvereinigung oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personenvereinigung den Gesellschaftern Wertpapiere aus dem Vermögen der Gesellschaft überwiesen werden;
3. bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte;
4. die Versicherung von Wertpapieren gegen Verlosung, wenn der Versicherungsfall eintritt.
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