KVG § 16a. Nichterhebung der
Wertpapiersteuer, BGBl. I Nr. 61/2018, gültig von 20.08.1994 bis 31.12.2018
Teil II Wertpapiersteuer
§ 16a. Nichterhebung der Wertpapiersteuer
Die Wertpapiersteuer wird für nach dem eintretende Vorgänge nicht erhoben.
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