KVG § 15. Steuersatz, BGBl. I Nr. 61/2018, gültig von 01.04.1948 bis 31.12.2018

Teil II Wertpapiersteuer

§ 15. Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 10 Schilling


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Groschen
1.
 
beim Erwerb von Forderungsrechten
 
 
a)
gegen inländische Schiffspfandbriefbanken, inländische Eisenbahngesellschaften und gegen Wohnungsunternehmen, die als gemeinnützig oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind
5
 
b)
gegen andere Schuldner
10
2.
 
beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften
20

(2) Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden. Die Steuer wird für jedes Wertpapier besonders berechnet.

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