Teil II Wertpapiersteuer
§ 15. Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 10 Schilling
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Groschen | |||
1. | beim Erwerb von Forderungsrechten | ||
a) | gegen inländische Schiffspfandbriefbanken, inländische
Eisenbahngesellschaften und gegen Wohnungsunternehmen,
die als gemeinnützig oder als Organe der staatlichen
Wohnungspolitik anerkannt sind | 5 | |
b) | gegen andere Schuldner | 10 | |
2. | beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an ausländischen
Kapitalgesellschaften | 20 | |
(2) Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden. Die Steuer wird für jedes Wertpapier besonders berechnet.
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