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KVG § 12. Schuldverschreibungen, BGBl. I Nr. 61/2018, gültig von 04.08.1945 bis 31.12.2018

Teil II Wertpapiersteuer

§ 12. Schuldverschreibungen

(1) Als Schuldverschreibungen gelten Wertpapiere, in denen verzinsliche Forderungsrechte verbrieft sind, wenn die Wertpapiere

1. auf den Inhaber lauten oder

2. durch Indossament übertragen werden können oder

3. in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder

4. mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) versehen sind.

(2) Den Schuldverschreibungen stehen Rentenverschreibungen und Zwischenscheine über Einzahlungen auf die Wertpapiere und solche Schuldbucheintragungen gleich, bei denen der Gläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner Schuldbuchforderung eine Schuldverschreibung erteilt wird.

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