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KVG § 10., StGBl. Nr. 99/1945, gültig von 04.08.1945 bis 19.08.1994

Teil I Gesellschaftsteuer

§ 10.

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft.

(2) Für die Steuer haften:

1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber,

2. bei Leistungen: wer die Leistung bewirkt,

3. bei der Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte: der Erwerber,

4. bei der Gewährung von Darlehen: der Gesellschafter, der das Darlehn gewährt oder für das Darlehn Sicherheit leistet.

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