Teil I Gesellschaftsteuer
§ 10.
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft.
(2) Für die Steuer haften:
1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber,
2. bei Leistungen: wer die Leistung bewirkt,
3. bei der Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte: der Erwerber,
4. bei der Gewährung von Darlehen: der Gesellschafter, der das Darlehn gewährt oder für das Darlehn Sicherheit leistet.
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