7. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 26. Inkrafttreten und Aufhebung
(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug erhoben wird, für die Zeit ab .
(2) Das Körperschaftsteuergesetz 1966 ist letztmalig anzuwenden,
1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1988,
2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug erhoben wird, für die Zeit bis .
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt folgendes:
1. § 8 Abs. 3 Z 3 und § 18 sind auf alle nicht rechtskräftigen Veranlagungen anzuwenden.
2. a) § 8 Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden auf Mantelkäufe, die in Wirtschaftsjahren erfolgen, die nach dem enden.
b) § 117 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
3. § 14 Abs. 3 ist erstmalig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.
(4) Für gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gilt folgendes:
1. § 1 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem enden.
2. § 5 Z 10 ist erstmalig für jenes Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, die am Beginn des im ersten Satz genannten Wirtschaftsjahres Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art tätigen, ist der Bescheid der Finanzlandesdirektion für dieses Wirtschaftsjahr unter der Voraussetzung wirksam, daß der Antrag innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt wird. Der Antrag muß jedoch in keinem Fall vor dem gestellt werden.
(5) Pensionskassen, die nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 befreit waren und die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 6 am nicht erfüllen, bleiben bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 weiterhin erfüllen.
(6) Hat ein Organträger im Sinne des § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, ist das Einkommen der Organgesellschaft für das Jahr 1988 dem Einkommen des Organträgers für das Jahr 1988 zuzurechnen.
(7) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes 1966, treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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