KStG 1988 Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu §§ 1, 7, 10, 20, 21, 23 und 26, BGBl. Nr. 401/1988), BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991

7. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu §§ 1, 7, 10, 20, 21, 23 und 26, BGBl. Nr. 401/1988)

1. Artikel I Z 1, 3, 4, 6 bis 8 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.

2. Artikel I Z 2 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

3. Artikel I Z 5 ist auf Vorgänge anzuwenden, wenn die Beschlüsse nach dem zum Firmenbuch angemeldet werden.

4. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (§ 18 Abs. 6 Einkommensteuergesetz 1988), die vor dem entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen wären. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in Verbindung mit § 18 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76944