7. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu §§ 1, 7, 10, 20, 21, 23 und 26, BGBl. Nr. 401/1988)
1. Artikel I Z 1, 3, 4, 6 bis 8 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.
2. Artikel I Z 2 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
3. Artikel I Z 5 ist auf Vorgänge anzuwenden, wenn die Beschlüsse nach dem zum Firmenbuch angemeldet werden.
4. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (§ 18 Abs. 6 Einkommensteuergesetz 1988), die vor dem entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen wären. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in Verbindung mit § 18 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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