7. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Artikel II Körperschaftsteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu den §§ 5 und 6a, BGBl. Nr. 401/1988)
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 und 2 betreffen die Änderungen)
3. a) Die Z 1 und 2 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
b) Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem endet, vorhanden ist, gilt am Schluß des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres als gebildet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAA-76944