2. TEIL EINKOMMEN
3. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
§ 8.
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
(2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.
(3) Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen bei:
1. Ausschüttungen jeder Art - auf Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und
des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
- auf Genußrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn
und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.
2. Rückvergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Kaufpreisrückvergütungen, Kaufpreisnachzahlungen oder Unkostenvergütungen gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden. Dies gilt auch für Rückvergütungen der Verbrauchergenossenschaften, die das im § 13 genannte Höchstausmaß übersteigen.
3. Zuwendungen des Organträgers (§ 9 Abs. 3) an Gesellschafter der Organgesellschaft (§ 9 Abs. 2) als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen (Dividendengarantie). Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen des § 9 nicht vorliegen.
(4) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
1. Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.
2. Bei Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Vermögensteuer und die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz. Dies gilt für andere Steuerpflichtige, die Partizipationskapital ausgeben, anteilig im Verhältnis des eingezahlten Partizipationskapitals zum gesamten Eigenkapital (§ 12 Abs. 4 und 6 des Kreditwesengesetzes, §§ 34, 41 und 73 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Dieses Verhältnis ist auf Grund der Werte des Jahresabschlusses des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu ermitteln und ist bis zum Ende jenes Wirtschaftsjahres maßgebend, in dem neues Partizipationskapital eingezahlt wird.
3. Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988. Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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