1. TEIL PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT
2. ABSCHNITT Befreiungen
§ 6. Pensions- und Unterstützungskassen
(1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
1. Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
- eines Arbeitgebers oder
- mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).
2. Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.
3. Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
4. Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
5. Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
Als Pension (Pensionszuschuß) ....... 16 000 S jährlich,
als Witwengeld ...................... 12 000 S jährlich,
als Waisengeld ...................... 4 800 S jährlich
für jede Waise,
als Sterbegeld ...................... 2 000 S als
Gesamtleistung.
Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.
6. Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
7. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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