TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
KStG 1988 § 6. Pensions- und Unterstützungskassen , BGBl. Nr. 401/1988, gültig von 30.07.1988 bis 30.06.1990

1. TEIL PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

2. ABSCHNITT Befreiungen

§ 6. Pensions- und Unterstützungskassen

(1) Pensionskassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie

- einer staatlichen Aufsicht unterliegen und

- für einen Kreis von mindestens 1 000 Leistungsberechtigten bestimmt sind und

- folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Satzung muß folgende Regelungen enthalten:

a) Die Kasse muß einen Rechtsanspruch auf Leistungen zwecks Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewähren. Wird zusätzlich eine Invaliditätsversorgung gewährt, muß auch ein Rechtsanspruch auf diese Versorgung bestehen.

b) Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe eines Arbeitgebers oder mehrerer Arbeitgeber beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch Ehegatten und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).

c) Beiträge der Leistungsberechtigten dürfen die Summe der jährlichen Beiträge des Trägerunternehmens nicht übersteigen. Dies gilt nicht, solange das Trägerunternehmen die Beitragsleistungen unterbricht (§ 4 Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988).

d) Die Pensionszusagen der Kasse dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen.

e) Der Leistungsberechtigte muß auch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf die Pension besitzen (Unverfallbarkeit), wenn er mehr als fünf Jahre Leistungsberechtigter war.

f) Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles dürfen die Ansprüche des Leistungsberechtigten aus eigenen Beiträgen und aus unverfallbar gewordenen Arbeitgeberbeiträgen abgefunden oder auf eine andere Pensionskasse übertragen werden.

g) Nach Eintritt des Versicherungsfalles dürfen abgefunden werden

- geringfügige Leistungen und

- Leistungen zur Hinterbliebenenversorgung.

h) Den leistungsberechtigten Arbeitnehmern muß das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, mitzuwirken.

2. Die tatsächliche Geschäftsführung der Kasse muß auf die Erfüllung der in der Satzung unter Beachtung der Z 1 festgelegten Zwecke eingestellt sein.

(2) Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:

1. Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe

- eines Arbeitgebers oder

- mehrerer finanziell verbundener Unternehmen

beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).

2. Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.

3. Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.

4. Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.

5. Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:

Als Pension (Pensionszuschuß) ....... 16 000 S jährlich,

als Witwengeld ...................... 12 000 S jährlich,

als Waisengeld ...................... 4 800 S jährlich

für jede Waise,

als Sterbegeld ...................... 2 000 S als

Gesamtleistung.

Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.

6. Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.

7. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.

(3) Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76944