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KStG 1988 § 3. Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht, BGBl. Nr. 401/1988, gültig ab 30.07.1988

1. TEIL PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

1. ABSCHNITT Arten der Steuerpflicht

§ 3. Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht

Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz 1988 unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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