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Fassungsvergleich
KStG 1988 § 26c., BGBl. I Nr. 57/2004, gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004

7. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 26c.

1. § 8 Abs. 3 Z 3, § 11, § 12 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2005 anzuwenden.

2. § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, das vor dem beginnt und nach dem endet, ist der bis angefallene Gewinn zwar beim Einkommen des Kalenderjahres 2005 zu erfassen, aber mit dem Steuersatz des § 22 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zu besteuern. Dabei gilt Folgendes:

a) Der Gewinn des abweichenden Wirtschaftsjahres ist durch die Anzahl der Kalendermonate dieses Wirtschaftsjahres zu teilen und mit der Anzahl der in das Kalenderjahr 2004 fallenden Kalendermonate zu vervielfachen. Angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.

b) Sinngemäß ist der angefallene Gewinn des Organträgers bzw. der Organgesellschaften zu ermitteln.

c) Dem Unternehmer steht es frei, den bis zum angefallenen Gewinn durch Zwischenabschluss zu ermitteln.

3. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Die Firmenwertabschreibung im Sinne des § 9 Abs. 7 ist auf Beteiligungen anzuwenden, die nach dem angeschafft worden sind. Bestehende Organschaften im Sinne des § 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 gelten unabhängig davon, ob der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird oder nicht, und unabhängig vom Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaften als Unternehmensgruppe, wenn der Antrag im Sinne des § 9 Abs. 8 bis dem zuständigen Finanzamt übermittelt wird. Die Jahre der Zugehörigkeit zum Organkreis sind beim Übergang in die Gruppe in die Mindestbestandsfrist des § 9 Abs. 9 in der Fassung dieses Bundesgesetzes einzurechnen.

4. § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 Pos. D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Unterschiedsbeträge, die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ergeben, sind gleichmäßig auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem endet und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Aufbauzeitraum) zu verteilen. § 26a Abs. 12 bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Scheidet eine Rückstellung während des Aufbauzeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Differenzbetrag im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens anzusetzen.

5. Sind die Verhältnisse des Kalenderjahres 2004 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2005 oder eines späteren Kalenderjahres maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, gilt Folgendes:

Beantragt der Steuerpflichtige eine Herabsetzung der Vorauszahlung, darf diesem Antrag nur statt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür anhand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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