KStG 1988 § 23. Freibetrag für begünstigte Zwecke , BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001

4. TEIL TARIF

§ 23. Freibetrag für begünstigte Zwecke

Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 100 000 S, abzuziehen.

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