KStG 1988 § 23. Sanierungsgewinn und Freibetrag für begünstigte Zwecke, BGBl. Nr. 660/1989, gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996

4. TEIL TARIF

§ 23. Sanierungsgewinn und Freibetrag für begünstigte Zwecke

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 7 Abs. 2) oder des Gesamtbetrages der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Z 1) auszuscheiden:

1. Jene Einkommensteile, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.

2. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 100 000 S.

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