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KStG 1988 § 22. Steuersätze, Sondergewinne, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003

4. TEIL TARIF

§ 22. Steuersätze, Sondergewinne

(1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 beträgt 34%.

(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 25%

1. für nach § 6b Abs. 4 zu versteuernde Beträge einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft;

2. für nach § 11 Abs. 2 zu versteuernde Sondergewinne auf Grund einer Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses. Die Körperschaftsteuer gilt durch diese Besteuerung als abgegolten;

3. für nach § 21 Abs. 3 zu versteuernde Einkünfte von Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3;

4. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs. 3 fallen, für

- nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

- nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit e des Einkommensteuergesetzes 1988,

- nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

- nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988,

- ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993, einschließlich Substanzgewinne, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen,

soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen.

(3) Die Körperschaftsteuer beträgt 12,5% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer Privatstiftung.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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