4. TEIL TARIF
§ 22. Steuersätze, Sondergewinne
(1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 beträgt 34%.
(2) Die Körperschaftsteuer für nach § 6 b Abs. 4 zu versteuernde Beträge und für Einkünfte im Sinne des § 21 Abs. 3 beträgt 25%.
(3) Auf Sondergewinne von Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) ist § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bemessungsgrundlage ist auf volle 100 S auf- oder abzurunden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76944