4. TEIL TARIF
§ 22. Steuersatz
(1) Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 beträgt 30%.
(2) Wenn das Einkommen oder der Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger nicht durch 100 S teilbar sind, dann sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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